SATZUNG DER DEUTSCHEN X-35 OD KLASSENVEREINIGUNGEN
(Stand 23.03.06)
§ 1
Die Deutsche X-35 OD Vereinigung ist ein Zusammenschluss von Personen zur Förderung des Segelsports mit einer Segeljacht des Typs X-35 OD nach den internationalen Klassenvorschriften für die X-35 OD.
Sitz der Vereinigung ist Flensburg.
§ 2
Die Klassenvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Klassenvereinigung ist selbstlos tätig.
Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Klassenvereinigung dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Klassenvereinigung dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Klassenvereinigung erhalten. Die Vereinigung darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Klassenvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Tätigkeit der Organe der Vereinigung ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
Die Klassenvereinigung verfolgt ihre Ziele ohne Rücksicht auf parteipolitische, weltanschauliche, berufliche oder sonstige Gesichtspunkte, die den Zusammenhalt der Mitglieder trennen könnten.
§ 3
Mitglieder werden können natürliche oder juristische Personen als ordentliche oder fördernde Mitglieder. Der Beitritt zur X-35 OD Klassenvereinigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Der Austritt aus der Klassenvereinigung ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden.
§ 4
Ein Mitglied kann auf schriftlichen Antrag aus der Klassenvereinigung ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen der Klassenvereinigung zuwiderhandelt. Der Antrag ist
dem betroffenen Mitglied mit der Möglichkeit zuzuleiten, binnen einer angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 5
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres im voraus fällig. Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung fällige Beitragzahlungen oder sonstige fällige Zahlungen nicht leistet.
§ 6
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Schriftform. Die Einladung muß den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor
der Sitzung zugeleitet werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
die Entlastung des Vorstandes,
Satzungsänderungen und Änderungen von Klassenvorschriften,...
Erlaß und Änderung von Ordnungen und Vorschriften, soweit dies nicht dem Vorstand übertragen ist,
Beitragsfestsetzungen,
die Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes
die Auflösung der Klassenvereinigung.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von maximal 2 Stimmen auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig. Sie bedarf der Schriftform.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen und Änderungen von Klassenvorschriften soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 7
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs volljährigen Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Akklamation. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Wahl durch Stimmkarten oder geheime Wahl beantragen. Die Klassenvereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von der Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
§ 8
Die Klassenvereinigung sieht eine regionale Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder analog der Gliederung des Deutschen Segler-Verbandes bezüglich der Landesseglerverbände in der dort
jeweils geltenden Fassung vor.
§ 9
Regatten der Klasse können nur durch einen dem DSV angeschlossenen Verein ausgeschrieben und veranstaltet werden.
§ 10
Die Klassenvereinigung nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften des Deutschen Segler-Verbandes zur Kenntnis und verpflichtet sich, das Verbandsrecht des DSV zu befolgen.
§ 11
Für die Auflösung der Klassenvereinigung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Verbleibendes Vermögen fällt an den Deutschen Segler-Verband mit der Maßgabe, es zur Förderung des Jugendsegelns zu verwenden. Letzteres gilt auch, wenn der steuerbegünstigte Zweck wegfällt.